• Satzung der 1. Herner Karnevalsgesellschaft Grün-Weiß-Rot 1953 e.V.
  • 1 Sitz und Name des Vereins

Die am 08.07.1953 gegründete „1. Herner Karnevalsgesellschaft Grün-Weiß-Rot 1953 e.V. (Abkürzung He.Ka.Ge.) hat ihren Sitz in Herne. Sie wurde am 07.07.1960 in das Vereinsregister eingetragen und führt seitdem den Zusatz „e.V.“

Er hat seinen Sitz in Herne. Der Verein soll im Vereinsregister eingetragen bleiben.

  • 2 Vereinszweck

Der Vereinszweck besteht in der Förderung und Pflege des karnevalistischen Brauchtums mit zeitangepassten Inhalten, insbesondere durch Organisation und/oder Unterstützung von Veranstaltungen zur Repräsentation traditioneller und neuer Karnevalsbräuche wie Karnevalssitzungen, Umzüge, Straßenkarneval sowie sonstiger Aktivitäten des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für satzungsmäßige Zwecke der Brauchtumspflege und für die Unterstützung gemeinnützig-sozialer Einrichtungen verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Eine Person darf nicht durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  • 3 Mitgliedschaft

Der Verein hat aktive und passive Mitglieder, jugendliche Mitglieder, Ehrenmitglieder, Ehrensenatoren und Senatoren.

  • 4 Rechte der Mitglieder

Jedes Mitglied hat Stimmrecht in den Mitgliederversammlungen. Sie sind berechtigt Anträge zu stellen und Vorschläge an die Mitgliederversammlung und an den Vorstand zu unterbreiten.

  • 5 Aufnahme

Die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern erfolgt durch den Vorstand auf Antrag. Der Aufnahmeantrag soll schriftlich an den Vorstand gerichtet werden. Die Mitgliederversammlung hat das Recht gegen eine Aufnahme durch den Vorstand Einspruch durch mehrheitlichen Beschluss einzulegen. In diesem Fall erlischt die Mitgliedschaft mit sofortiger Wirkung. Bei Ablehnung eines Aufnahmegesuchs sind Gründe nicht mitzuteilen.

Ehrenmitglieder können aktive oder passive Mitglieder, die die Ziele des Vereins in besonderer Weise oder sich in sonstiger Weise große Verdienste um den Verein erworben haben, werden. Sie werden durch den geschäftsführenden Vorstand ernannt.

  • 6 Ernennung zum Ehrensenator und Senator

Ehrensenatoren und Senatoren werden vom geschäftsführenden Vorstand ernannt.

  • 7 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

Der Austritt ist jederzeit mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres möglich. Er ist schriftlich zu erklären und an den Vorstand zu richten.

Für den Ausschluss gelten die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Ausgeschlossen werden können insbesondere Mitglieder, die vorsätzlich und beharrlich den Zwecken der Gesellschaft zuwider handeln oder die bürgerlichen Ehrenrechte verloren haben. Der Ausschluss erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch mehrheitlichen Beschluss der Mitgliederversammlung. Gegen den Beschluss kann das Mitglied innerhalb von 10 Tagen ab Zustellung der schriftlichen Mitteilung über den Ausschluss Beschwerde an den Ältestenrat einlegen. Die Beschwerde ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der sie unverzüglich an den Ältestenrat weiterleitet. Der Ältestenrat prüft den Sachverhalt und unterbreitet seine Stellungnahme in der nächstmöglichen Mitgliederversammlung, die verpflichtet ist, sodann erneut über den Ausschluss zu entscheiden. Gegen diese Entscheidung ist der Rechtsweg nur insoweit eröffnet, als das Mitglied geltend machen will, dass der Ausschluss sittenwidrig oder willkürlich ist.

Vermögensrechtliche Ansprüche können bei der Beendigung der Mitgliedschaft nicht geltend gemacht werden.

  • 8 Beiträge

Der Verein ist berechtigt eine Aufnahmegebühr, Jahresbeiträge und außerordentliche Beiträge für besondere Anliegen von jedem Mitglied zu erheben. Die Höhe wird von der Jahreshauptversammlung festgesetzt.

Der Jahresbeitrag ist bis zum 11.11. eines jeden Jahres zu entrichten und spätestens zu diesem Zeitpunkt fällig. Der Vorstand ist berechtigt, in besonders gelagerten Fällen die Beiträge zu stunden  oder zu erlassen.

Ehrenmitglieder, Ehrensenatoren und Senatoren sind von der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen und Gebühren befreit.

  • 9 Organe des Vereins

Die Organe sind:

  • die Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung und monatliche Versammlung
  • der Vorstand
  • der Ältestenrat
  • 10 Mitgliederversammlung

Der Vorstand beruft innerhalb von zwei Monaten nach dem jeweiligen Karnevalsabschluss (Aschermittwoch) eine Jahreshauptversammlung ein. Die Einladung erfolgt schriftlich oder per E-Mail (bevorzugt) mit einer Frist von drei Wochen.

In der Jahreshauptversammlung erteilt der Vorstand seinen Jahresbericht. Soweit dieser schriftlich vorgelegt wird, kann auf eine mündliche Berichterstattung auf einstimmigen Beschluss der Mitgliederversammlung hin verzichtet werden. Ferner erstatten die Kassenprüfer ihren Rechnungs- und Kassenprüfungsbericht.

Sie entscheiden über die Wahl und Entlastung des Vorstandes und der Ausschüsse sowie über Anträge aller Art.

Die Wahlen werden vom Wahlleiter durchgeführt, der von der Mitgliederversammlung gewählt wird. Er leitet auch die Abstimmung über die Anträge auf Entlastung des Vorstandes.

Mitgliederversammlungen finden im Übrigen mindestens sechs Mal im Jahr (incl. JV) und bei Bedarf des Vorstandes statt. Eine Mitgliederversammlung muss außerdem vom Vorstand einberufen werden, wenn ¼ der Mitglieder dies schriftlich gegenüber dem Vorstand unter Angabe der gewünschten Tagesordnung verlangt. Die Versammlungen (mit Ausnahme der Jahreshauptversammlung) sind unter der Einhaltung einer Ladungsfrist von einer Woche unter Angabe der Tagesordnung schriftlich oder per E-Mail (bevorzugt) einzuberufen.

Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ungeachtet der Anzahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Sie wird vom 1. Vorsitzenden oder seinem Vertreter geleitet.

Sämtliche Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit in dieser Satzung oder durch Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

Die Mitglieder sind nicht stimmberechtigt, soweit die Beschlussfassung ihre Entlastung betrifft. $ 34 BGB bleibt unberührt.

Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder und sind nur zulässig, wenn in der Einladung zu einer Mitgliederversammlung ausdrücklich auf die beabsichtigte Satzungsänderung hingewiesen wird.

Die Stimmabgabe ist, wenn nicht etwas anderes ausdrücklich beantragt wird, öffentlich.

Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist von einem Vorstandsmitglied und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Die Niederschriften sollen jeweils zur Einsichtnahme während der Mitgliederversammlungen vorliegen. Niederschriften werden auf Anfrage den Mitgliedern zur Verfügung gestellt.

$ 11 Der Vorstand

  • Der Gesamtvorstand besteht aus folgenden Personen
  1. Vorsitzende/n
  2. Vorsitzende/n
  3. Geschäftsführer
  4. Kassierer/in
  5. Kassierer/in
  6. Organisationsleiter/in
  7. Präsident/-in
  8. Vizepräsident/-in
  9. Vizepräsident(-in
  10. Stellvertretender Organisationsleiter/-in zu f.
  11. Pressesprecher/-in
  12. Schriftführer/-in
  13. Adjutant/-in
  14. ‚Adjutant/-in
  15. Organisationsleiter/-in Rosenmontagsumzug
  16. Stellvertretende/r Organisationsleiter zu o.
  17. Verantwortliche/r Wagenbau/Wagenbauhalle
  18. Leiter/-in der Prinzengarde
  19. Leiter/-in der Minigarde
  20. Leiter/-in der Kükengarde
  21. Leiter/-in des Männerballetts
  22. Leiter/-in der Wonneproppen
  • Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch die/den 1. Vorsitzende/-n, die/den 2. Vorsitzende/-n, den/die Geschäftsführer/-in und den/die 1. Kassierer/-in (Vertretungsberechtigter Vorstand)
  • Der geschäftsführende Vorstand besteht aus den Vorstandsmitgliedern gemäß Absatz (1) Buchstaben a. bis f.
  • In den Vorstand können nur Vereinsmitglieder gewählt werden, die während der Jahreshauptversammlung anwesend sind oder deren schriftliches (auch elektronische Nachricht) Einverständnis für den Fall der Wahl in der Versammlung vorliegt. Vereinsmitglieder können bis zu 2 Vorstandsämter bekleiden. Die Vorstandsämter des geschäftsführenden Vorstandes müssen von verschiedenen Personen, die mindestens zwei Jahre dem Verein angehören müssen, wahrgenommen werden. Die Wahl erfolgt in der Jahreshauptversammlung jeweils für ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig.

Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus, so ist in der nächsten Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied zu wählen. Auf die notwendige Wahl ist in der Einladung hinzuweisen.

Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.

$ 12 Befugnisse des Vorstandes

 

Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Geschäftsführung, die Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen sowie die Verwaltung des Vereinsvermögens.

Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zur Wirksamkeit von rechtlichen Willenserklärungen ist jeweils die Unterschrift von zwei Mitgliedern des vertretungsberechtigten Vorstandes erforderlich, aber auch ausreichend.

Der/die 1.Vorsitzende oder im Falle seiner Verhinderung der/die 2. Vorsitzendem oder der/die Geschäftsführer/-in beruft die jeweiligen Vorstandsitzungen auch ohne Angabe einer Tagesordnung ein, die von diesem geleitet wird. Die Einberufung ist formlos möglich.

Der Vorstand / geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen, welches von dem Protokollanten und dem/der 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

Eine vorzeitige Abberufung des Vorstandes oder eines Vorstandsmitgliedes ist nur durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten zulässig. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück oder verliert es seinen Mitgliedstatus, so bestimmt der Vorstand bei Bedarf bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch ein Ersatzmitglied.

Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, einen oder mehrere Vorstandsmitglieder oder ein anderes Vereinsmitglied mit der Vornahme von Rechtsgeschäften für den Verein durch Beschluss zu bevoll-mächtigen.

Soweit in dieser Satzung der Vorstand bezeichnet ist, ist damit im ‚Zweifel der Gesamtvorstand gemeint.

  • 13 Ältestenrat

Die Mitgliederversammlung wählt einen Ältestenrat, deren Mitglieder nicht dem Vorstand angehören dürfen. Der Ältestenrat besteht aus drei Mitgliedern. Scheidet ein Mitglied aus dem Ältestenrat aus, ist auf der folgenden Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied zu wählen. Der Ältestenrat bestimmt einen Vorsitzenden.

Dem Ältestenrat obliegen folgende Aufgaben:

  • Schlichtung von Unstimmigkeiten auf Antrag des Vorstandes oder eines betroffenen Mitgliedes
  • Mitwirkung bei Neuaufnahmen
  • Mitwirkung bei Beschwerden wegen eines Ausschlusses eines Mitgliedes gem. $ 7 der Satzung

Die Zusammenkünfte des Ältestenrates sind nicht öffentlich. Sie werden von ihrem Vorsitzenden formlos einberufen. Den Termin stimmen die Mitglieder des Ältestenrates einvernehmlich ab. Über den Verlauf der Zusammenkünfte ist ein Protokoll zu fertigen.

  • 14 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt auf ihrer Jahreshauptversammlung drei Kassenprüfer für die Dauer von einem Jahr bis zur nächsten Jahreshauptversammlung. Der Kassenprüfer muss mindestens 25 Jahre alt sein. Eine Widerwahl ist zulässig.

Die Kassenprüfen prüfen die ordnungsgemäße Finanzverwaltung des Vorstandes und berichten über ihre Feststellungen der Jahreshauptversammlung. Sie schlagen die Entlastung des Vorstandes vor.

Die Kassenprüfer sind mit dem Kassierer für die Richtigkeit der Kassenführung verantwortlich. Sie führen regelmäßige, jeweils einmal im Quartal durchzuführende Revisionen der Kasse, der Bücher und Belege durch. Beanstandungen der Kassenprüfer beziehen sich nur auf die Richtigkeit der Belege und die formell und inhaltlich ordnungsgemäße Kassenführung, nicht auf Zweckmäßigkeit oder Notwendigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben.

$ 15 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

  • 16 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der Stimmberechtigten beschlossen werden. Nich anwesende Mitglieder können ihre Stimme schriftlich abgeben. Die schriftliche Stimmabgabe muss eigenhändig unterschrieben sein. Eine Vertretung ist nicht zulässig. Ist die Versammlung unter Einbeziehung der schriftlich abgegebenen Stimmen nicht beschlussfähig, so ist eine erneute Versammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist. In dieser ist eine schriftliche Stimmabgabe ebenfalls möglich. Eine Mitgliederversammlung ist nicht erforderlich, wenn schriftlich alle Mitglieder ihr Einverständnis zur Auflösung des Vereins erklären.

Mit der Entscheidung zur Auflösung des Vereins soll ein Liquidator bestellt werden. Nach Auflösung des Vereins fällt dass nach Liquidation etwa verbleibende Vereinsvermögen an eine karitative gemeinnützige Einrichtung, deren Gemeinnützigkeit durch die Finanzbehörden anerkannt ist. Die Auswahl der Einrichtung obliegt der letzten Mitgliederversammlung oder, soweit eine solche nicht stattfindet bzw. diese Entscheidung hierzu nicht trifft, dem Liquidator.

Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

  • 17 Schlussbestimmungen

Diese Satzung wurde anlässlich der Mitgliederversammlung am 30.06.2017 neu beschlossen.